Verweise
Datenbezüge (5)
Die Aufgaben des Bereiches atomrechtliche Genehmigungen umfassen:
- Grundsatzangelegenheiten der Kernenergie,
- Führen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren insbesondere im Rahmen der Stilllegung und nuklearer Entsorgung am Forschungsstandort Rossendorf,
- Führen von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren,
- Emissions- und Immissionsüberwachung des Standortes Rossendorf,
- Anlagensicherung bei kerntechnischen Anlagen und
- Planung und Koordinierung von Maßnahmen der nuklearen Nachsorge
Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer kerntechnischen Anlage ist bei der Genehmigungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Anlage errichtet werden soll, schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere ein Sicherheitsbericht, der Dritten die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten betroffen sein können.
Sind die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzugeben. Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und am Standort des Vorhabens der Antrag, der Sicherheitsbericht und die Kurzbeschreibung der Anlage zur Einsicht auszulegen. Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden.
Die Genehmigungsbehörde hat die Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern.
Bei der Prüfung eines Antrages lässt sich die Behörde von unabhängigen Sachverständigen unterstützen.
Bei Erhalt eines Genehmigungsantrags unterrichtet die Landesbehörde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dieses überwacht die Genehmigungstätigkeit der Landesbehörde, fordert notwendige Unterlagen an und holt, wenn erforderlich, weitere Stellungnahmen ein. Beratend zur Seite stehen ihm die Reaktorsicherheitskommission und die Strahlenschutzkommission.
Erteilte Genehmigungen können von Betroffenen vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist die Strahlenschutzverordnung. Sie wurde auf Grundlage der Ermächtigungsvorschriften des Atomgesetzes AtG und des Strahlenschutzgesetzes StrlSchG erlassen.
Die Strahlenschutzverordnung enthält im wesentlichen Regelungen, die dem Schutz des Menschens und der Umwelt bei der zielgerichteten Nutzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung dienen sowie für Expositionen durch natürliche Strahlungsquellen.
Untergeordnete Objekte (13)
Institution
Bio- und Gentechnologie (Frau Riedel)
Institution
Bio- und Gentechnologie (Herr Brockmann)
Institution
Bio- und Gentechnologie (Herr Dr. Mücke)
Institution
Bio- und Gentechnologie/ Chemikalien
Institution
Chemikalien (Frau Linnemann)
Person
Frau Dr. Britta Schilling
Person
Frau Ines Linnemann
Person
Frau Sabine Rehwald
Person
Herr Andre Kosgalwies
Person
Herr Dr. Michael Anders
Person
Herr Dr. Wolfgang Ullrich
Person
Herr Jens Brockmann
Person
Herr Uwe Reichelt