Verweise
Datenbezüge (4)
Die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage verantwortlichen Personen müssen die entsprechende Fachkunde besitzen. Das Ausmaß der Fachkunde richtet sich nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich. Die Anforderungen an die Fachkunde, wie Nachweis sowie Art und Weise der Prüfung der Fachkunde sind in Richtlinien enthalten, die vom Bundesministerium des Innern erlassen wurden.
Die bei einem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen müssen notwendige Kenntnisse über den sicheren Betrieb der Anlage, mögliche Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Der Grad der notwendigen Kenntnisse hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab.
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird gemäß § 47 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich
- geeignete Ausbildung,
- praktische Erfahrung und
- die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundekurs nach § 51 StrlSchV erworben.
Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen.
Die erforderliche Fachkund muss mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden (§ 48 Abs. 1 StrlSchV).
Die Planung und Koordinierung von Maßnahmen der nuklearen Nachsorge umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr nuklearspezifischer Gefahren in Fällen, in denen sich radioaktive Stoffe außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Verbleibs befinden, insbesondere wenn sie gesetzeswidrig verwendet werden und eine Gefährdung der Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Nachsorgemaßnahmen haben das Ziel, bestehende Gefährdungsmöglichkeiten zu bewerten und zu beseitigen, schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung zu verhindern, den gesetzeswidrigen Zustand zu beenden und die jeweiligen radioaktiven Stoffe in einen gesicherten Zustand unter behördlicher Aufsicht zu überführen.
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist die Strahlenschutzverordnung. Sie wurde auf Grundlage der Ermächtigungsvorschriften des Atomgesetzes AtG und des Strahlenschutzgesetzes StrlSchG erlassen.
Die Strahlenschutzverordnung enthält im wesentlichen Regelungen, die dem Schutz des Menschens und der Umwelt bei der zielgerichteten Nutzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung dienen sowie für Expositionen durch natürliche Strahlungsquellen.