Verweise
Datenbezüge (20)
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) führt ein Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen, also nicht ausschließlich ein Kataster über sogenannten Altlasten. Hier finden Sie alle dazu gehörenden Informationen, die rechtlichen Grundlagen, zuständige Ansprechpartner sowie den aktuellen Stand der saarländischen Erhebungen.
Mit der zunehmenden Industrialisierung und Technisierung und dem stark veränderten Freizeitverhalten der Bürger hat auch die allgemeine Lärmbelastung des Einzelnen zugenommen. Die Lärmbelästigung kann von unterschiedlichen Quellen wie Verkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen u. a. hervorgerufen werden.
In der Nachbarschaft von Anlagen sind die Bestimmungen des BImSchG der dazugehörigen Verordnungen (z.B. 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung) und der TA Lärm maßgeblich. In diesen Regelwerken sind die Immissionsrichtwerte und / oder Betriebszeiten festgelegt, die das verträgliche Nebeneinander gewährleisten sollen.
Um die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bereits in der Planungsphase von Vorhaben (z.B. Bebauungspläne, Baugenehmigungen, BImSchG-Genehmigungen) Anforderungen (z.B. Gutachten, Maßnahmen, Auflagen) gestellt und nach Errichtung des Vorhabens überprüft.
In Konfliktfällen oder bei Beschwerden gegen bestehende Anlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eigene Lärmmessungen durchführen und – soweit erforderlich - Anordnungen treffen.
Berichtspflichten nach §14 Störfallverordnung - 12. BImSchV - im dreijährigen Turnus.
Von der Wunderfaser mit den tausendfachen Verwendungsmöglichkeiten ist die einst so hoch geschätzte Asbestfaser zu einem Reizwort höchster Sensibilität und Beunruhigung geworden. Seit 1993 darf Asbest in Deutschland nicht mehr verwendet werden. Ein Umgang ist nur noch zulässig im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Gerade diese Arbeiten können aber bei einem sorglosen Umgang zu hohen Faserfreisetzungen führen und Beschäftigte, aber auch unbeteiligte Dritte gefährden. Wenn die grundlegende Informationen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zum Umgang mit Asbest beachtet und verantwortungsbewusst umgesetzt werden, ist Asbest beherrschbar und kann auch in kritischen Fällen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt sicher entsorgt werden.
Es gibt bereits vielfältiges Informationsmaterial, Broschüre, Musterunterweisungen, animierte Häuser, die zeigen, wo sich verbaute Asbestzementprodukte verstecken können und wie Sie vorgehen sollten.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie regelt auch den Schutz von anderen Personen, soweit diese unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet werden.
Dies sind zum einen viele Arbeitsplätze in Krankenhäusern, Rettungsdienst und Arztpraxen, aber auch Kindergärten, Betreuungseinrichtungen für Behinderte und ältere Mitmenschen. Und zum anderen Abfallsammel- und –behandlungsanlagen, Kläranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
Diese Broschüre dient der allgemeinen Information über die einzuhaltenden anderweitigen
Verpflichtungen und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für
jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften.
Insbesondere Direktzahlungsempfänger und Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen
oder Rodungsprämien im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls
eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen
der anderweitigen Verpflichtungen zu informieren. Entsprechende Informationen werden
über die Rheinische Bauernzeitung und die Homepage des Ministeriums für Umwelt und
Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.
Auch für Begünstigte bestimmter, in der Regel flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen
Raums sowie von Tierschutzmaßnahmen gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich
der Pflicht, sich über ggf. eintretende Änderungen zu informieren. Besondere
Hinweise für diese Begünstigten sind in Kapitel V dieser Broschüre enthalten.
Folgende Maßnahmen werden im Saarland angeboten:
• Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit max. 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche
• Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren
• Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Grünland
• Anwendung von Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau
• Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren
• Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau oder Begrünung von Dauerkulturen
• Förderung mehrjähriger Stilllegung
• Förderung von artenreichem Grünland
• Streuobstförderung
• Sommerweideprämie
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance 2019
Beim Umgang mit Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können, ist immer dann mit einer Explosion zu rechnen, wenn in einem Raumvolumen der brennbare Stoff mit einem bestimmten Partialdruck oder als feinkörniger Staub in der Luft vorliegt und eine mögliche Zündquelle vorhanden ist.
Ein explosives Gas-Luft-Gemisch liegt dann vor, wenn der Anteil des brennbaren Gases oder einer verdampften Flüssigkeit zwischen der unteren (UEG) und oberen (OEG) Explosionsgrenze liegt. Bei Stäuben muss für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre eine ausreichend geringe Größe der Staubkörner und eine Mindestdichte vorliegen.
Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen:
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,
3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern.
Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Explosionsschutzdokument zu erstellen (§6 Abs. 9 GefStoffV). Daraus muss u.a. hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen sind, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen und inwieweit Bereiche in Zonen eingeteilt wurden.
Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.
Wesentliche Elemente sind dabei:
1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und
3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen.
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der CLP-Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.
Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“, kurz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (siehe „Die wichtigsten Vorschriften“) dient seit seiner Verkündung im Jahr 1974 der stetigen und nachhaltigen Verminderung der Umweltbelastungen in Deutschland. Die Umwelteinwirkungen (Immissionen) entstammen im Wesentlichen aus den Bereichen Industrie, Hausbrand, Kleingewerbe und Verkehr. Für alle Bereiche werden im BImSchG Reglementierungen getroffen.
Gerade in den Sommermonaten werden Garten und Außenwohnbereiche vor allem in der Freizeit vermehrt genutzt. Während sich die einen nach getaner Arbeit oder am Wochenende auf Ruhe und Erholung im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon freuen, nutzen andere diese Zeit zur Gartenpflege. Nicht selten ist die Nutzung von Gartengeräten mit der Entstehung von Geräuschen verbunden, welche die Nachbarn draußen wie drinnen erheblich stören oder belästigen können. Geräusche stören nicht nur die Kommunikation, die Ruhe und die Erholung. Mittelfristig beeinträchtigen sie die Leistung negativ und lösen Nervosität und Stressreaktionen aus.
Das Ministerium für Umwelt hat zusammen mit der saarländischen Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Architektenkammer und der Kammer der Beratenden Ingenieure in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die vorhandenen Antragsformulare für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren im Hinblick auf Anwendungsfreundlichkeit überarbeitet.
An der Prims wird der interdisziplinäre Ansatz der Wasserrahmenrichtlinie beispielhaft umgesetzt. Verwaltung, Wissenschaft und ein engagierter Umweltverband arbeiten eng zusammen.
Es gibt viele unterschiedliche Dinge die tagtäglich aus unserer Umwelt auf uns einwirken. Eine Komponente ist der Lärm. Forschungsergebnisse belegen, dass Lärmbelastung sich nachteilig auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit auswirkt, vor allem bei Kindern. Folglich ist es besonders wichtig dort Lärm zu vermeiden, wo er den Bereich Konzentrations- und Leistungsfähigkeit stark nachteilig beeinflusst: in der Schule und in Kindertagesstätten.
Auch an den Lehrkräften und Erziehern gehen die Auswirkungen von Lärm nicht spurlos vorbei, denn Lärm verursacht Stress. Der Anteil von Lehrern, die frühzeitig in Pension gehen, ist gestiegen.
Der Grund dafür sind meistens durch Stress verursachte Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Burn-Out-Syndrome.
Für Lärmprobleme in Schulen und Kindertagesstätten gibt es mehr als nur eine Ursache. Es spielen viele Faktoren eine Rolle bei der Entstehung von Lärm: Beispielsweise Raumbeschaffenheiten. Da diese von Ort zu Ort unterschiedlich sind, gibt es auch keine Patentlösung für die Beseitigung von Lärm. Dennoch möchte diese Seite Lösungsansätze präsentieren und Anregungen für eigene Projekte geben.
Merkblatt über die Nutzung von Jauche-, Gülle-, Silage- und Sickersäfte-Anlagen
Radon ist ein natürlich im Boden vorkommendes, radioaktives Edelgas, das auch in das Innere von Gebäuden vordringen kann. Ist es in höheren Konzentrationen in der Atemluft vorhanden, so erhöht es das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Zum Schutz der Bevölkerung hat der Gesetzgeber die Bundesländer verpflichtet, so genannte Radonvorsorgegebiete auszuweisen. Das sind Gebiete, in denen ein erhöhtes Vorkommen von Radon nicht ausgeschlossen werden kann.
Per Gesetz muss ein Gebiet genau dann als Radonvorsorgegebiet ausgewiesen werden, wenn in mindestens 10% der Gebäude auf einer Fläche von mindestens 75% des auszuweisenden Gebietes der festgelegte Referenzwert von 300 Bq/m³ im Jahresmittel überschritten wird. In diesen Vorsorgegebieten gelten dann bestimmte gesetzliche Anforderungen zum Schutz vor Radon. Das saarländische Umweltministerium hat in Abstimmung mit dem Bundesamt für Strahlenschutz die notwendigen Schritte zur Ausweisung von Vorsorgegebieten sowie begleitende Maßnahmen in einem Konzept festgeschrieben: siehe Verweise!
Das Sprengstoffrecht gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Einfuhr. Als explosionsgefährlich gilt eine Substanz, wenn sie „durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung“ zur Explosion gebracht werden kann.
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CEKennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände festgelegt. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt (hier: BAM) zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung allgemein zugelassen sind. Ausnahmen regelt das Gesetz.
Inhalte des Sprengstoffgesetzes sind u.a.: Konformitätsnachweise für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie deren Zulassung, gezielte Sprengungen, Verkauf, Lagerung und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, Theater- und Bühnenfeuerwerke, Airbags und Gurtstraffer im Automobilbereich, Umgang mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen z.B. durch Jäger, Freilegen und Bergen von Fundmunition, z.B. Fliegerbomben. Dies alles ist durch das Sprengstoffgesetz und die vier Sprengstoffverordnungen geregelt.
Die Fachaufsicht sowie die Anerkennung für Sachkundelehrgänge nach § 32 1. SprengV liegen im Saarland beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Der Vollzug des Sprengstoffrechtes im Saarland liegt beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).
Das LUA ist u.a. zuständig für:
Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblicher Bereich)
Befähigungsschein nach § 20 SpengG (gewerblicher Bereich)
Erlaubis nach § 27 SprengG für private Zwecke
Genehmigung eines Lagers nach § 17 SprengG sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Treibladungspulver
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 1. SprengV
Überwachung von Sprengarbeiten
Funkanlagen mit einer effektiven Sendeleistung von 10 Watt oder mehr müssen ein Genehmigungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchlaufen, in dem geprüft wird, ob die gültigen Grenzwerte zum Aufenthalt von Personen in elektro-magnetischen Feldern in Wohnbereichen oder anderen der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen eingehalten werden. Dies gilt sowohl für neue Funkstandorte als auch für Erweiterungen und wird mit einer sogenannten Standortbescheinigung bestätigt, die die erforderlichen Sicherheitsabstände rund um die Funkanlage aufweist. Erst mit Erhalt dieser Standortbescheinigung darf auf Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV 1)) eine solche Funkanlage betrieben werden. Falls die bestimmten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden könnten, würde der Funkstandort keine Genehmigung (d.h. Standortbescheinigung) bekommen.
Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.
Wesentliche Elemente sind dabei:
1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und
3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen.
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der CLP-Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.
Im Zuge der Umweltüberwachung werden im radiologischen Labor unterschiedlichste Umweltproben auf ihren Radionuklidgehalt hin untersucht. Hierzu werden Messaufgaben im Rahmen des § 162 StrlSchG und der Umgebungsüberwachung des französischen Kernkraftwerkes in Cattenom durchgeführt. Die jeweiligen Messprogramme sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (AVV IMIS) und der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) für das Saarland festvorgegeben.
Zur Durchführung der Messaufgaben stehen ein modernes radiologisches Labor, zwei Messstationen in Berus und Biringen und ein Messfahrzeug zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Ausstattung werden jährlich etwa 930 Proben entnommen, an denen etwa 1080 Einzelanalysen getätigt werden. Insbesondere folgende Medien werden im Rahmen der Messprogramme untersucht:
Oberflächenwasser, Grundwasser, Sediment und Schwebstoffe aus Fließgewässern
Bodenproben
Abwasser und Klärschlamm aus Kläranlagen; Flugasche, Schlacke, feste und flüssige Rückstände aus der Rauchgaswäsche von Verbrennungsanlagen; Sickerwasser von Hausmülldeponien
Weidebewuchs, Blätter und Nadeln als Indikatorpflanzen
Messung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche vor Ort (in situ)
Futter- und Lebensmittel (inländisch / ausländisch)
Messung der Umgebungsstrahlung mittels Thermoluminiszenzdetektoren
Nach der Analyse werden die Messergebnisse in das IMIS-System des Bundesamts für Strahlenschutz eingepflegt und sind nach mehrstufiger Überprüfung für die Öffentlichkeit im Geoportal bereitgestellt.
Untergeordnete Objekte (15)
Person
2.1 Hydrogeologie
Person
2.3 Gewässerschutz
Person
2.4 Gewässerentwicklung
Person
2.4 Test
Person
2.5 Gewässerökologie
Person
3.1 Test
Person
3.2 Luftüberwachung
Person
3.5 Test
Institution
Genehmigungslotse
Institution
Geschäftsbereich 1 - Zentrale Aufgaben
Institution
Geschäftsbereich 2 - Wasser
Institution
Geschäftsbereich 3 - Natur- und Umweltschutz
Institution
Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin