Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche gemäß Beschluss des kommunalen Zentren- und Nahversorgungskonzepts (ZNK), beschlossen durch die Bremische Bürgerschaft am 23.02.2021.
Die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Stadtteilzentren und der Innenstadt sowie die Sicherung der Nahversorgung in den Quartieren sind weiterhin erklärtes Ziel der Stadtentwicklung.
Damit dieses Ziel als Rahmen für die bauleitplanerische Praxis Wirkung entfalten kann, bedarf es einer verbindlich beschlossenen kommunalen Konzeption für die Zentrenentwicklung und Sicherung der Nahversorgung. Das Baugesetzbuch sieht hierfür das Instrument des städtebaulichen Entwicklungskonzepts (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) vor.
Vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels einer nachhaltigen „Stadt der kurzen Wege“, wird am räumlichen Leitbild einer polyzentralen Struktur Bremens festgehalten. Für die Stadt Bremen mit der Innenstadt, 15 Stadtteilzentren (darunter die zwei besonderen Stadtteilzentren Vegesack und Viertel) und 18 Nahversorgungszentren werden insgesamt 34 zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen. Die 2009 festgelegte Zentrenstruktur wurde somit in großen Teilen fortgeschrieben. Die zentralen Versorgungsbereiche sind räumlich konkret definiert und im Sinne des Baugesetzbuches schützenswert. Sie bilden den Schwerpunkt der weiteren Einzelhandelsentwicklung in der Stadt Bremen.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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Bremen (040110000000) | 8.484°/53.01° | 8.991°/53.598° |
Regionalschlüssel |
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Koordinatensystem |
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Verweise und Downloads
Weitere Verweise (1)
Nutzung
Nutzungsbedingungen |
Creative Commons Namensnennung (CC-BY) Quellenvermerk: Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung |
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Zugriffsbeschränkungen |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
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Ansprechpartner
Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Referat 71: Raumordung, Stadtentwicklung, Flächennutzungsplanung
Contrescarpe 72
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Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
Fachliche Grundlage |
Fachliche Grundlage ist das kommunale Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Bremen (ZNK) Die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Stadtteilzentren und der Innenstadt sowie die Sicherung der Nahversorgung in den Quartieren sind weiterhin erklärtes Ziel der Stadtentwicklung. Damit dieses Ziel als Rahmen für die bauleitplanerische Praxis Wirkung entfalten kann, bedarf es einer verbindlich beschlossenen kommunalen Konzeption für die Zentrenentwicklung und Sicherung der Nahversorgung. Das Baugesetzbuch sieht hierfür das Instrument des städtebaulichen Entwicklungskonzepts (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) vor. Das bewährte Konzept aus dem Jahr 2009 wurde aktualisiert und überarbeitet, sodass nun ein fortgeschriebenes ZNK vorliegt. Der Beschluss der Bremischen Bürgerschaft dazu erfolgte am 23.02.2021. Hintergrund Das 2009 einstimmig von der Stadtbürgerschaft beschlossene kommunale Zentren- und Nahversorgungskonzept (ZNK) hat sich als ein Element zur Steuerung des Einzelhandels gemäß den gesetzten städtebaulichen Zielvorstellungen etabliert. Eine Fortschreibung des Konzepts war aufgrund veränderter Rahmenbedingungen im Handel und in der Stadtentwicklung erforderlich geworden. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob das Konzept in seinen Ansätzen, Zielsetzungen und Umsetzungsinstrumenten noch zeitgemäß ist. Die grundlegenden Ziele des Konzepts, die Stärkung und Stabilisierung der Zentren sowie die Sicherung der wohnortnahen Versorgung in der Stadt Bremen im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ sind im Kern weiterhin handlungsleitend. Das nunmehr vorliegende Zentren- und Nahversorgungskonzept soll das gleichnamige, seit 2009 bewährte, Konzept zur Stärkung und Stabilisierung der Zentren sowie zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung in der Stadt Bremen ablösen. Es soll auf Ebene der Gesamtstadt als politisch gestützter Fachbeitrag eine grundlegende und strategische Arbeitsbasis für die Bauleitplanung und den Stadtentwicklungsprozess der nächsten Jahre bilden. Als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist es in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Das Konzept stellt ein Gemeinschaftsprodukt dar. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa haben es in einem intensiven Arbeits- und Beteiligungsprozess mit der Handelskammer Bremen sowie dem Handelsverband Nordwest zusammen mit dem Auftragnehmer Stadt + Handel entwickelt. |
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