Verweise
Datenbezüge (10)
Gebäude als eine Grundlage des Lärmmodells für die Berechnung des Umgebungslärms gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie
Isophonen für den Lärmindex Nacht (LNight) für Ergänzungsstraßen
Hauptverkehrssstraßen sind gemäß § 47b BImSchG "Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr"
Ergänzungsstraßen umfassen weitere Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen und/oder anderer Straßengattungen (auch Kreis- und Gemeindestraßen)
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Nacht (LNight) für Hauptverkehrsstraßen
Hauptverkehrssstraßen sind gemäß § 47b BImSchG "Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr"
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Nacht (LNight) für Industrie-/Gewerbegelände und Häfen im Ballungsraum Rostock
Lärmkartierung für Industrie- und Gewerbelärm erfolgt ausschließlich in
Ballungsräumen;
gemäß § 4 Abs. 1 der 34. BImSchV sind dabei Industrie- oder Gewerbegelände zu erfassen, soweit in ihnen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung - IED) ausgeführt werden oder sich in ihnen Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagleistung von mehr als 1,5 Millionen
Tonnen pro Jahr befinden
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Nacht (LNight) für Straßenbahnen im Ballungsraum Rostock
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Tag-Abend-Nacht (LDEN) für Ergänzungsstraßen
Hauptverkehrssstraßen sind gemäß § 47b BImSchG "Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr"
Ergänzungsstraßen umfassen weitere Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen und/oder anderer Straßengattungen (auch Kreis- und Gemeindestraßen)
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Tag-Abend-Nacht (LDEN) für Hauptverkehrsstraßen
Hauptverkehrssstraßen sind gemäß § 47b BImSchG "Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr"
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Tag-Abend-Nacht (LDEN) für Industrie-/Gewerbegelände und Häfen im Ballungsraum Rostock
Lärmkartierung für Industrie- und Gewerbelärm erfolgt ausschließlich in
Ballungsräumen;
gemäß § 4 Abs. 1 der 34. BImSchV sind dabei Industrie- oder Gewerbegelände zu erfassen, soweit in ihnen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung - IED) ausgeführt werden oder sich in ihnen Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagleistung von mehr als 1,5 Millionen
Tonnen pro Jahr befinden
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Isophonen für den Lärmindex Tag-Abend-Nacht (LDEN) für Straßenbahnen im Ballungsraum Rostock
Berechnung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR)
Straßennetz als Grundlage der Lärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie umfasst Hauptverkehrsstraßen und Ergänzungsstraßen
Hauptverkehrssstraßen sind gemäß § 47b BImSchG "Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr"
Ergänzungsstraßen umfassen weitere Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen und/oder anderer Straßengattungen (auch Kreis- und Gemeindestraßen)