Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden
In der Nacht-Schutzzone ist davon auszugehen, dass im Prognosejahr 2020
- der äquivalente Dauerschallpegel für die Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) außen den Pegelwert von 55 dB(A) oder
- der fluglärmbedingte Maximalpegel im Inneren von Gebäuden sechsmal den Pegelwert von 57 dB(A)
erreichen oder überschreiten wird. Dabei wird ein Pegelunterschied zwischen innen und außen von 15 dB(A) angesetzt.
Raumbezug
Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite | NO Länge/Breite | |
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13.556°/50.962° | 13.989°/51.186° |
Koordinatensystem |
25833
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Verweise und Downloads
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Querverweise (2)
Weitere Verweise (2)
Identifikator des übergeordneten Metadatensatzes |
4749162e-ca92-4318-be23-149654c045cb |
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Nutzung
Nutzungsbedingungen |
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Zugriffsbeschränkungen |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
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Anwendungs-einschränkungen |
Bedingungen unbekannt Nutzungsbedingungen: Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Es gelten die Nutzungsbedingungen des Open-Data-Portals der Landeshauptstadt Dresden, siehe https://opendata.dresden.de. Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 Quellenvermerk: Quelle: Geodaten Sachsen Es gelten die Nutzungsbedingungen des Open-Data-Portals der Landeshauptstadt Dresden, siehe https://opendata.dresden.de. |
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Kontakt
Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Fachliche Grundlage |
Die Begrenzungslinie wird nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig vom 30.01.2012 [SächsGVBl Nr. 3/2012 S. 66] dargestellt. |
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Zusatzinformationen
Veröffentlichung |
Internet |
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Herstellungszweck |
In der Nacht-Schutzzone dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nur ausnahmsweise errichtet werden [§ 5 (1) des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm]. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesdirektion Sachsen [§ 1 Nr. 1 der Sächsischen Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung]. Wohnungen dürfen in der Nacht-Schutzzone nur entsprechend den in § 5 (2) des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm aufgeführten Ausnahmen errichtet werden. Zu den Ausnahmen gehören z. B. Wohnungen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches oder die im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereiches bekannt gemachten Bebauungsplanes entstehen sollen. Die ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie die Anforderungen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) erfüllen. Dies ist im baurechtlichen Verfahren nachzuweisen. In der Nacht-Schutzzone ist bei Schlafräumen der Einbau von Belüftungseinrichtungen vorzusehen (§ 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV). |
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Sprache des Datensatzes |
Deutsch |
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Konformität
Spezifikation der Konformität | Spezifikationsdatum | Grad der Konformität | Geprüft mit |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten | 08.12.2010 | INSPIRE Verordnung 1089/2010;Ressource ist nicht überprüft |
Informationen zum Metadatensatz
Objekt-ID |
d3fe8e87-3c55-44d3-bc78-c0778aa13f9d |
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Aktualität der Metadaten |
22.07.2025 |
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Sprache Metadatensatz |
Deutsch |
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Datensatz / Datenserie |
Datensatz |
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XML Darstellung |
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Ansprechpartner (Metadatum) |
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Metadatenquelle |
Metadatenkatalog Sachsen GeoMIS.LfULG
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Sächsisches Landesamt für Umwelt
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Landwirtschaft und Geologie
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