Verweise
Datenbezüge (2)
Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen, als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten und Kurorten, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist, kann gemäß §12 LWaldG per Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden.
Schutzwald ist nach §12 LWaldG Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder notwendig ist.