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Geodatensatz
Gültigkeitsbereiche von Rahmenbetriebsplänen für Bergbaubetriebe unter Bergaufsicht. Der Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 Bundesberggesetz) legt den räumlichen, zeitlichen und sachlichen Rahmen fest, in dem die bergbaulichen Vorhaben eines Bergbaubetriebes in einem längeren Zeitraum durchgeführt werden sollen. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Unterschieden werden: - Fakultativer Rahmenbetriebsplan - Obligatorischer Rahmenbetriebsplan, zu dessen Zulassung ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist Die Daten werden ständig aktuell gehalten.
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