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Gegenstand des Artenschutzgutachtens Groß Krams sind drei Teilgutachten für das
Vorkommen und den Grad der Gefährdung von Fledermäusen, Brutvögeln sowie
Zugvögeln. Die Einzelfallprüfung ergab, dass es durchaus artenschutzrechtlich
relevante Gründe gibt, die einer Realisierung der Gesamtfläche entgegen stehen.
Insgesamt kommt das Gutachten (hier: „Abschlussbericht zur Eignungsprüfung einer
Potentialfläche für die Windenergieerzeugung im Untersuchungsgebiet Groß Krams“,
Stand 24.07.2013) zu dem Ergebnis, dass jedoch eine Ausweisung des Gebietes auf
regionaler Ebene nach altem Verfahren (RREP WM, 2011) möglich gewesen wäre.
Die landeseinheitlichen Kriterien nach RL-RREP 2008 wurden vollumfänglich
eingehalten. Auch die aktualisierten Landeskriterien gemäß RL-RREP vom
22.05.2012 werden erfüllt.
Allerdings würde es ggf. aufgrund der artenschutzfachlichen Belange zu einer
Flächenreduzierung im Zuge der Genehmigungsplanung kommen, in deren Rahmen
eine strengere artenschutzrechtliche Prüfung stattfindet. Auch werden auf Ebene der
Genehmigungsplanung weitere bzw. mehrere Arten betrachtet, die im Rahmen der
Aufstellung des RREP nicht zu prüfen sind. Die Hindernisse sind dabei jedoch z. T.
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensierbar. Diese sollten in der Regel schon vor
Baubeginn der WEA umgesetzt werden und im Nahbereich des Eingriffs erfolgen.
Daher wird empfohlen, auf regionalplanerischer Ebene nur diejenigen Flächen
rechtsverbindlich auszuweisen, die im Rahmen der anschließenden
Genehmigungsplanung als realisierbar eingestuft werden. Hierbei handelt es sich um
die mit den Stufen 0, 1 und 2 bewerteten Planflächen entsprechend dem
Abschlussbericht des o. g. Gutachtens.
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