Geodatendienst
Gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 15 Abs. 1 bis 3 Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden werden im Amt für Geodaten und Kataster amtliche Hausnummern (Adressen) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Bevollmächtigte und an Verfügungsberechtigte mit Einverständnis des Eigentümers vergeben.
Zur amtlichen Adresse gehören Angaben zu Straßenname, Hausnummer, Nummer von Ortsamt, Stadtteil, Statistischen Bezirk und Block sowie Postleitzahl, Kennzahl der Gemarkung und Koordinate.
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