Suche Kataloge Karte Über MetaVer Datenquellen Informationsanbieter
Hilfe Kontakt Sitemap Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
Grav
Suche
Kataloge
Karte
Alle Suchergebnisse
Anwendung

Jagdinformationssystem Bremen

Inhalt
  • Übersicht
  • Beschreibung
    Aktualität der Daten Aktualität des Datensatzes
  • Raumbezug
  • Verweise und Downloads
    Querverweise Weitere Verweise Übergeordnete Objekte
  • Nutzung
  • Kontakt
    Ansprechpartner
  • Fachinformationen
    Zusatzinformationen
  • Metadatensatz

Aktualität der Daten

seit 24.02.2021, gegenwärtig aktuell

Querverweise (1)

WMS
WMS Jagdrecht Stadt Bremen Basisdaten
Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
Kartenansicht öffnen

Nutzungsbedingungen

Creative Commons Namensnennung (CC-BY) Quellenvermerk: Landesamt GeoInformation Bremen

Ansprechpartner

Landesamt GeoInformation Bremen

geodatenservice@geo.bremen.de
https://www.geo.bremen.de/

Vorschau

img

Jagdinformationssystem Bremen

Beschreibung

Jagdinformationssystem Bremen

Das Jagdinformationssystem Bremen zeigt die Jagdbezirke in Bremen -unterschieden nach Eigen- und Gemeinschaftsjagden- sowie die befriedeten Bezirke. Auf dieser Grundlage können schnell und anschaulich Fragen von Bürgern beantwortet werden wie beispielsweise: In welchen Bezirken darf die Jagd ausgeübt werden oder bei welchem Jäger kann ein Wildunfall gemeldet werden?
Das Jagdinformationssystem wurde vom Referat Waffen- und Jagdangelegenheiten des Ordnungsamtes der Freien Hansestadt Bremen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt GeoInformation Bremen aufgebaut.

Aktualität der Daten

Aktualität der Daten

seit 24.02.2021, gegenwärtige Aktualität unklar

Status

kontinuierliche Aktualisierung

Aktualität des Datensatzes

Erstellung

25.02.2021

Letzte Änderung

27.04.2023

Raumbezug

Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite NO Länge/Breite
Bremen (040110000000) 8.484°/53.01° 8.991°/53.598°
Regionalschlüssel
040110000000
Koordinatensystem
EPSG 25832: ETRS89 / UTM Zone 32N

Verweise und Downloads

Querverweise (1)

WMS
Geodatendienst
WMS Jagdrecht Stadt Bremen Basisdaten
img
Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
Kartenansicht öffnen

Weitere Verweise (1)

Link zur Anwendung Basisdaten

Übergeordnete Objekte (1)

Organisationseinheit
Geodatenanwendungen
Geodatenanwendungen des Landesamtes GeoInformation Bremen. Geodatenanwendungen sind Informationssysteme und Portale, die bereitgestellt werden, über die auf Daten und Dienste teils kostenlos, teils kostenpflichtig zugegriffen werden kann.
Identifikator des übergeordneten Metadatensatzes

6B3DB80A-7BE8-4F83-9072-17C9C04EEDEE

Nutzung

Nutzungsbedingungen

Creative Commons Namensnennung (CC-BY) Quellenvermerk: Landesamt GeoInformation Bremen

Zugriffsbeschränkungen

Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen

Kontakt

Ansprechpartner

Landesamt GeoInformation Bremen

Lloydstr.4
28217 Bremen
Deutschland

geodatenservice@geo.bremen.de
https://www.geo.bremen.de/

Fachinformationen

Zusatzinformationen

Sprache des Datensatzes

Deutsch

Informationen zum Metadatensatz

Objekt-ID

75A10C5D-60F2-406A-9D46-CC76FBDF26B6

Aktualität der Metadaten

01.09.2023

Sprache Metadatensatz

Deutsch

XML Darstellung
Metadaten als XML herunterladen
Metadatenquelle
Metaver Bremen
Koordinierungsstelle GDI-FHB
PORTAL-NG

InGrid-Portal - Indexieren, Recherchieren, Visualisieren, Teilen
2025 Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung. Alle Rechte vorbehalten.
Hilfe Kontakt Sitemap Impressum Datenschutz Barrierefreiheit

Hilfe