Gültigkeitsbereiche von Abschlussbetriebsplänen für die Einstel-lung von Bergbaubetrieben unter Bergaufsicht. Im Abschlussbetriebsplan (§ 53 Abs. 1 Bundesberggesetz) werden die technische Durchführung und die Dauer der Phase der Betriebseinstellung festgelegt. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Ziel der planmäßigen Einstellung eines Bergbaubetriebes ist, die Voraussetzungen für das Ende der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 Bundesberggesetz) herzustellen. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.
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Zugriffsbeschränkungen |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen |
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Kontakt
Fachinformationen
Informationen zum Datensatz
Digitale Repräsentation |
Vektor |
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Fachliche Grundlage |
Die Daten werden aus dem Bergbau-Informationssystem des Sächsischen Oberbergamtes ("BIS") abgeleitet. Die Geometrien werden aus den mit Verwaltungsakt definierten Eckpunktkoordinaten abgeleitet. |
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Informationen zum Metadatensatz
Objekt-ID |
38d7476f-fdec-46e0-b8bb-6aff0dd49e38 |
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Aktualität der Metadaten |
15.03.2023 |
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Sprache Metadatensatz |
Deutsch |
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Datensatz / Datenserie |
Datensatz |
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XML Darstellung |
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Ansprechpartner (Metadatum) |
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Metadatenquelle |
Metadatenkatalog Sachsen GeoMIS.LfULG
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Sächsisches Landesamt für Umwelt
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Landwirtschaft und Geologie
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