Verweise
Datenbezüge (12)
Seit 2005 haben Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen einen Bericht über freigesetzte Schadstoffe durch diese Anlagen den Genehmigungsbehörden auf elektronischem Wege in Form einer Datenbank (Bube-Online) zuzuleiten.
Diese Datenbank wird also sowohl durch Betreiber, als auch durch Behörden genutzt und gepflegt.
Der Zugang ist nur über ein Passwort, welches durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes vergeben wird, möglich.
Bauliche Anlagen wie Staubauwerke, Brücken, Leitungstrassen (auch Leitungen, die das Gewässer unterirdisch queren) in, an, über und unter oberirdischen Gewässern.
Einleitung von flüssigen oder festen Stoffen in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser (z.B. über Versickerung). Zu Einleitungen zählen z.B. Niederschlagswässer von versiegelten Flächen, (gereinigte) Abwässer, Drainagewässer.
Seit 2005 ist der Landkreis für genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß BImSchG zuständig.
Diese Anlagen sind im Anhang zur 4.BImSchV in der Spalte 2 aufgeführt.
z. B. Abfallsortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Autoverwertungen usw.
(Es bestehen Ausnahmen für einige Anlagentypen, welche in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes verbleiben).
Im Rahmen der Beteiligung der ¿Träger öffentlicher Belange¿ wird der Landkreis aber auch bei diesen Genehmigungsverfahren mit eingebunden.
Der Landkreis ist für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen gemäß BImSchG zuständig.
Das sind Gewerbebetriebe wie z. B. Gaststätten, Diskotheken, Metallbaubetriebe, Tischlereien, Speditionen, usw.
Messpunkte, an denen regelmäßig Wasserproben entnommen werden, um qualitative Parameter zu erfassen. Das Grundwasser wird über Grundwassermessstellen oder an Quellaustritten untersucht. Oberflächengewässer an festgelegen Punkten.
Hierbei handelt es sich um wasserwirtschaftliche Ver- bzw. Entsorgungsleitungen sowie dazugehörige Anlagen die seit 3. Oktober 1990 existierten und heute noch durch öffentliche Ver- bzw. Entsorger betrieben werden.
Entnahme von Grundwasser über Brunnen und Nutzung der Wärme des Grundwassers durch eine Wärmepumpenanlage.
Seit 2005 ist der Landkreis für genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß BImSchG zuständig.
Diese Anlagen sind im Anhang zur 4.BImSchV in der Spalte 2 aufgeführt.
z. B. zur Haltung von Geflügel, Rinder, Mastschweine usw.
(Es bestehen Ausnahmen für einige Anlagentypen, welche in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes aufgrund der Tieranzahl verbleiben).
Im Rahmen der Beteiligung der ¿Träger öffentlicher Belange¿ wird der Landkreis aber auch bei diesen Genehmigungsverfahren mit eingebunden.
Weiterhin ist der Landkreis für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen gemäß BImSchG zuständig, die nicht in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführt sind.
Oberflächengewässer sind Hohlformen, in denen ständig oder zeitweilig Wasser fließt oder steht.
Stellen, an den aus einem Oberflächengewässer (Fließgewässer, See) Wasser entnommen wird.
Festsetzung von Zwangsrechten
- Gewässerkundliche Maßnahmen
- Veränderung oberirdischer Gewässer
- Durchleitung von Wasser und Abwasser
- Mitbenutzung von Anlagen