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Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die krankenversicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten (einschließlich Personen in beruflicher Ausbildung) erfasst werden.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen die Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten sowie die sogenannten geringfügig Beschäftigten.
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