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Es ist verboten, Hunde unangeleint laufen zu lassen in folgenden Schutzgebieten:
- Landschaftsschutzgebiet "Dresdner Heide", ausgewiesen per Verordnung der Landeshauptstadt Dresden vom 19. Februar 2008, veröffentlicht im SächsGVBl. Nr. 4 vom 29. Februar 2008, S. 229; mit Ausnahme von Dienst- und Jagdhunden in Training oder Einsatz mit Genehmigung der Forstbehörde;
- Naturschutzgebiet "Dresdner Elbtalhänge", ausgewiesen per Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Januar 2007, veröffentlicht im SächsABl. Nr. 7 vom 15. Februar 2007, S. 258.
Das Verbot gilt nicht für die ordnungsgemäße bzw. dem Schutzzweck untergeordnete Ausführung der Jagd.
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