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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 05.02.2014 , gegenwärtige Aktualität unklar
§ 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 12. Januar 1970 (HmbGVBl. S. 5), geändert am 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 310), erhält folgende Fassung:
"2. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."
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