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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 07.07.2011 , gegenwärtige Aktualität unklar
Das Gesetz über den Bebauungsplan Wandsbek 56 vom 19. April 1989 (HmbGVBl. S. 64), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 507), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56" wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 werden folgende Nummern 14 und 15 angefügt:
"14. Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.
15. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen."
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